Wann und unter welchen Bedingungen erfolgt eine Rehabilitation?
Es gibt verschiedene Wege, um eine Rehabilitation anzutreten. Informationen zu den einzelnen Behandlungsanlässen und dem Antrag erhalten Sie auf dieser Seite.Klinik-Schnellauswahl
Hier finden Sie schnell die passenden Informationen in der Übersicht.Kardiologie & Neurologie
Ein Überblick zu den Behandlungsmaßnahmen bei kardiologischen und neurologischen Erkrankungen.Anschlussbehandlung (AHB)
Sie befinden sich wegen einer akuten Erkrankung im Krankenhaus. Dort stellt der Klinikarzt fest, ob eine anschließende Rehabilitation angezeigt (indiziert) ist (die Indikationen zu den Fachgebieten finden Sie in der jeweiligen Menüleiste).
Mit Ihrem Einverständnis wird der Antrag auf eine AHB bei dem für Sie zuständigen Kostenträger gestellt, das ist bei Rentnern die Krankenkasse, bei Berufstätigen der Rentenversicherungsträger. In der Regel wird ein nahe gelegenes Rehabilitationszentrum gewählt, das auf Ihr Krankheitsbild spezialisiert ist. Einige Kostenträger haben Vertragshäuser, die auch weiter vom Wohnort entfernt liegen können.
Sie werden in der Regel vom Rehabilitationszentrum informiert, wann Ihr Aufnahmetermin ist. Über die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme informiert Sie der Kostenträger.
Speziell für die Neurologie gilt: Bei Tumorerkrankungen (z. B. Hirntumoren) gelten spezielle Regelungen für den Zugang zur Rehabilitation. Einzelheiten zu diesem Verfahren können per E-Mail unter neurologie@reha-ol.de erfragt werden.
Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM)
Die AGM gilt nur für noch Berufstätige, die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund versichert sind.
Wenn Sie nicht bei einer gesetzlichen Krankenversicherung anspruchsberechtigt sind (z. B. Privatpatienten), können Sie nicht direkt von der Akutklinik in die Rehabilitationseinrichtung verlegt werden, sondern es werden von der Deutschen Rentenversicherung Bund vor Antritt der medizinischen Leistung die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen geprüft. Sie erhalten nach Antragstellung durch die Akutklinik dann von der Deutschen Rentenversicherung Bund über die Bewilligung Bescheid, die Rehabilitationseinrichtung beruft Sie ein. Die AGM ist auch dann der richtige Weg zur Reha, wenn die gestellte Diagnose nicht als AHB-Diagnose anerkannt ist.
Medizinische Rehabilitation
Sie können auch ohne vorausgegangenen Akutaufenthalt in einer Klinik eine medizinische Rehabilitation beantragen; dazu ist eine ärztliche Stellungnahme bzw. ein Gutachten notwendig. Sie können sich an die lokale Beratungsstelle Ihrer Krankenkasse oder - wenn Sie berufstätig sind - Ihres Rentenversicherungsträgers sowie an Ihren Arzt wenden. Ihr Antrag wird dann zusammen mit dem ärztlichen Befundbericht an den Kostenträger geschickt. Der Kostenträger informiert Sie über die Bewilligung oder Ablehnung der Reha-Maßnahme. Es gelten bei chronischen Erkrankungen die gesetzlichen Regelungen mit prinzipiellem Anspruch nach vier Jahren.
Wenn Sie an weiteren Informationen interessiert sind, können Sie sich u. a. auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherungen erkundigen.
Orthopädie
Ein Überblick zu den Behandlungsmaßnahmen bei orthopädischen Erkrankungen.Anschlussbehandlung (AHB)
Fragen Sie diesbezüglich Ihren Stationsarzt oder einen Mitarbeiter des Sozialdienstes im Krankenhaus. Im Krankenhaus wird für Sie der Antrag gestellt, Sie brauchen sich nicht darum zu kümmern. Sie erfahren dann, wann Sie Ihre ambulante Anschlussheilbehandlung (AHB) oder Anschlussrehabilitation (AR) beginnen können.
Heilverfahren
Den Antrag hierfür stellt Ihr behandelnder Hausarzt oder Orthopäde. Der Antrag erfolgt entweder beim Rentenversicherungsträger oder bei der Krankenkasse. Sind Sie noch erwerbstätig, so ist meistens der Rentenversicherungsträger zuständig.
Wird der Antrag bei der Krankenkasse gestellt, so überprüft diese zunächst ihre Zuständigkeit und die Notwendigkeit. Erst dann schickt sie ein vierseitiges Formular an Ihren Hausarzt oder Orthopäden, welches er ausfüllen muss. Ihnen wird dann vom Kostenträger mitgeteilt, ob die Maßnahme genehmigt worden ist. Den Aufnahmetermin vereinbaren Sie mit uns.
Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP)
Wenn Sie einen Arbeitsunfall hatten, können Sie nach einer Verletzung oder Operation eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) machen. Die EAP wird von Ihrem Chirurgen (Durchgangsarzt) verordnet. Die Kostenübernahme muss von der Berufsgenossenschaft genehmigt werden. Dies können Sie selbst organisieren oder wir helfen Ihnen dabei. Kommen Sie mit der Verordnung nach Terminvereinbarung zu uns.
Wenn Sie privat versichert, bei der Polizei oder Bundeswehr sind, kann Ihr behandelnder Arzt eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) mittels Rezept verordnen. Das gilt jedoch nur für bestimmte Krankheitsbilder. Die Kostenübernahme muss von der Krankenkasse und ggf. Beihilfe genehmigt werden. Kontaktieren Sie diesbezüglich Ihre Krankenversicherung oder Beihilfestelle. Die Krankheitsbilder, bei denen eine EAP durchgeführt werden kann, finden Sie in den Beihilfevorschriften oder im Internet unter: www.nlbv.niedersachsen.de
Geriatrie
Eine kurze Information zum Antragsverfahren für geriatrische Patienten.Antragsverfahren Geriatrie
Verordnen Ärztinnen und Ärzte Versicherten ab 70 Jahren eine geriatrische Reha, prüfen die Krankenkassen nicht mehr, ob die Maßnahme medizinisch erforderlich ist. Dazu sind bei der Verordnung verschiedene Angaben erforderlich, aus denen die geriatrietypische Multimorbidität hervorgeht. Zudem müssen Funktionstests durchgeführt und dokumentiert werden. Ist dies erfolgt, prüfen die Krankenkassen nur noch leistungsrechtliche Voraussetzungen.
Den Antrag auf eine geriatrische Rehabilitation für niedergelassene Ärzte und Ärztinnen finden Sie hier zum Download.
Den Antrag auf eine geriatrische Rehabilitation für Krankenhäuser finden Sie hier zum Download. Den ärztlichen Befundbericht finden Sie hier zum Download.